Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwälte
vom 01.01.2023
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AAB gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich – vorbehaltlich wirksamer Einbeziehung – sowohl auf bereits bestehende als auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere auch im Falle einer Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Auftrags.
- Fallen im Einzelfall andere Personen als der Auftraggeber in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses oder werden auf andere Weise vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und solchen dritten Personen begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen dieser AAB.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags
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Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Gegenstand des Auftrags ist nur die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
- Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Informationen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Er ist jedoch verpflichtet, auf festgestellte, offensichtliche Unrichtigkeiten hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Eine solche ist gesondert zu erteilen. Ist wegen Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
- Für Prüfungstätigkeiten gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
- Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- oder Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das Gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrags umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Die Regelungen des § 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Prüfungsaufträge.
- Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Auftragnehmer geprüf-ten und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers. Hat der Auftragnehmer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch ihn durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
Widerruft der Auftragnehmer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Auftragnehmers den Widerruf bekannt zu geben.
§ 3 Verschwiegenheitspflicht; Datenschutz
- Der Auftragnehmer und auch dessen Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist oder dieser nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen
- Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die beauftragten Personen ihrerseits über die Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.
- Der Auftragnehmer ist im Rahmen des Auftragsverhältnisses berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten des Auftraggebers zu erheben sowie elektronisch automatisiert zu verarbeiten.
Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung sämtlicher Doku-mente auf Papier, per Telefax oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, damit die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Sollen besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden, so ist hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zu treffen.
§ 4 Kommunikation
- Die vom Auftraggeber bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adress- und Kommunikationsdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Auftraggebers als zutreffend. Änderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, ebenso wie Abwesenheiten, bei denen der Auftraggeber nicht zu erreichen ist. Soweit der Auftragnehmer Schriftstücke an die angegebene Adresse versendet, genügt er damit seiner Informationspflicht.
- Gibt der Auftraggeber E-Mail-Adressen und/oder Telefaxnummern bei Mandats-beginn als Adressdaten an, darf der Auftragnehmer bis auf ausdrücklichen Widerruf Informationen auch über diese Kommunikationsmittel an die angegebenen Adress-daten des Auftraggebers versenden, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich.
- Die Korrespondenz per E-Mail erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen daten-schutzrechtlichen Bestimmungen. Dabei müssen insbesondere die Sicherheitseinrichtungen des Auftragnehmers bei Versand von E-Mails zum Schutz der personen-bezogenen Daten der Betroffenen auf dem aktuellen Stand der Technik sein, um ein angemessenes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten der Betroffenen herzustellen. Durch gesonderte Vereinbarung können die Parteien besondere Spezifikationen oder abweichende Regelungen zur elektronischen Kommunikation vereinbaren.
- § 4 Nr. 2 und Nr. 3 gelten sinngemäß auch für andere elektronische Kommunikationsarten und Medien, soweit sich der Auftraggeber mit deren Nutzung ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt.
- Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail, SMS etc.) die Vertraulichkeit nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann.
§ 5 Haftung; Haftungsbeschränkung
- Der Auftragnehmer haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
- Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die des § 323 Abs. 2 HGB.
- Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht und keine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet (§ 5 Nr. 2), wird der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines nach § 5 Nr. 1 einfach fahrlässig verursachten Schadens auf 4.000.000,00 € (in Worten: Vier Millionen Euro) beschränkt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausdrücklich ausgenommen sind Haftungsansprüche für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er das über den in § 5 Nr. 3 genannten Betrag hinausgehende vertragstypische Risiko auf eigene Kosten gesondert versichern lassen kann bzw. jederzeit vom Auftragnehmer die Erhöhung der Haftungssumme durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann.
§ 6 Verjährung
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Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in sechs Jahren nach Beendigung des Auftrags.
- Von den Regelungen des § 6 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen sind Haftungsansprüche für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 7 Mitwirkung Dritter
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie sonstige externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen und auch einen Beauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu bestellen, soweit auch diese Personen sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 verpflichten. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen externer Dienstleister nach Satz 1 ist nur unter den Voraussetzungen von § 43e BRAO, § 62a StBerG bzw. § 50a WPO zulässig. Die Heranziehung fachkundiger Dritter nach Satz 1 zur einzelnen Mandatsbearbeitung bedarf der Einwilligung des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern sowie Kanzleiabwicklern oder Praxistreuhändern im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu verschaffen.
§ 8 Mängelbeseitigung
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Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
- Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen Auftragnehmer beseitigen lassen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen voll-ständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.
§ 10 Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung oder Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 9 obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, kann der Auftragnehmer den Vertrag unter Beachtung des § 14 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 fristlos kündigen, sofern er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung oder Annahme der Leistung gesetzt und hierbei auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach erfolglosem Fristablauf hingewiesen hat. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 11 Vergütung; Vorschuss; Aufrechnung
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Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach den für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vergütungsvorschriften, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen.
- Sofern für Tätigkeiten des Auftragnehmers als Steuerberater/ Steuerberatungsgesellschaft für die Bemessung der Vergütung die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden. Eine niedrigere Vergütung kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Auftragnehmers stehen.
- Sofern für Tätigkeiten des Auftragnehmers als Rechtsanwalt für die Bemessung der Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzuwenden ist, wird darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert richten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf seine Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Auftragsverhältnis, insbesondere für Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten im Sinne des § 8.
§ 12 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Handakten, Arbeitsergebnissen und Unterlagen
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Der Auftragnehmer hat die Handakten für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Erhalt nicht nachgekommen ist.
- Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten.
- Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Handakten und seiner Arbeitsergebnisse zu verweigern, bis er wegen seiner Vergütungsansprüche und Auslagen aus sämtlichen Arbeiten für den Auftraggeber befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig gerügter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§ 13 Mehrere Auftraggeber
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Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen des Auftragnehmers innerhalb des der Bevollmächtigung, diesen AAB sowie einer evtl. Vergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
- Gegenüber dem Auftragnehmer sind mehrere Auftraggeber Gesamtgläubiger.
- Der Auftragnehmer darf sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden von mehreren Auftraggebern stützen, soweit nicht einer in Textform widerspricht. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer den Vertrag unter Beachtung von § 14 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 fristlos kündigen (wichtiger Grund).
$ 14 Beendigung des Vertrags
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Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Der Vertrag kann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Bei Kündigungen des Vertrags durch den Auftragnehmer sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung und haftet nach Maßgabe der Regelungen in § 5.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Vertragsbeendigung dem Auftraggeber die Handakten gemäß § 12 Nr. 3 und alles, was er sonst zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt oder erlangt hat, herauszugeben. § 12 Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 15 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Streitbeilegung
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Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, führt die Rechtswahl nach § 15 Nr. 1 nicht dazu, dass ihm der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich für Klagen gegen den Auftragnehmer oder gegen den Auftraggeber wegen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach dem Sitz des Auftragnehmers, ist eine bestimmte Zweigniederlassung des Auftragnehmers beauftragt, nach dem Sitz dieser Zweigniederlassung, wenn
- der Wohn- oder Geschäftssitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, oder
- der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und seinen Geschäftssitz in Deutschland hat, oder
- der Auftraggeber Unternehmer ist und seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat, oder
- der Auftraggeber seinen Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat.
- Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
§ 16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
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Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem, was die Parteien wirtschaftlich angestrebt haben, am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.